Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestellungen über den Onlineshop eHORST der
G. ELSINGHORST Stahl und Technik GmbH, BOCHOLT
Fassung 02/2025
I. Geltung / Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferung von Waren (nachfolgend: „Produkte“) und sonstige Leistungen, die eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer gem. § 14 BGB, nachfolgend „Besteller") mit der G. ELSINGHORST Stahl und Technik GmbH (nachfolgend: „Lieferant“) über den Onlineshop des Lieferanten (www.ehorst.de, nachfolgend „Kundenportal“) abschließt. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Annahme des Auftrags nicht Vertragsinhalt, ihnen wird in vollem Umfang widersprochen.
2. Sämtliche Angebote des Lieferanten, insbesondere die im Kundenportal aufgeführten Angebote sind unverbindlich. Erst mit seiner Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieser wird erst mit Annahme durch den Lieferanten wirksam. Vertragspartnerin wird in diesem Fall die G. ELSINGHORST Stahl und Technik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Christian vom Kolke, Mühlenweg 80, 46395 Bocholt, Tel: +49 (0) 2871/2884 0, Fax: +49 (0) 2871/2884 888, E-Mail: kontakt@elsinghorst.eu. Der Besteller kann sein Angebot über die Bestellmaske des Kundenportals abgeben.
II. Bestellung über das Kundenportal eHORST
1. Eine Bestellung über das Kundenportal setzt ein freigeschaltetes Kundenkonto des Bestellers voraus. Das Kundenkonto richtet der Lieferant nach Vorprüfung für den Besteller ein und weist diesem hierzu Benutzernamen zu, für den der Besteller dann selbständig ein individuelles Passwort vergeben kann.
2. Für eine Bestellung wählt der mit seinem Kundenkonto angemeldete Besteller aus den einsehbaren Produkten eines oder mehrere in der jeweils gewünschten Anzahl, Länge bzw. Gewicht für den sog. Warenkorb aus. Über die Schaltfläche „Warenkorb“ gelangt der Besteller sodann zur Warenkorbübersicht. Auf dieser Ebene kann der Besteller die gewünschte Versandart (Lieferung oder Abholung; Komplettlieferung oder Teillieferung) auswählen und erhält eine Zusammenfassung aller relevanten Bestelldaten. Durch Klicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Besteller unter Bestätigung der AGB ein verbindliches Angebot zum Kauf der in den virtuellen Warenkorb gelegten Produkte ab. Alternativ kann der Besteller über die Schaltfläche „Angebot anfordern“ zunächst auch nur ein entsprechendes unverbindliches Angebot des Lieferanten einholen.
3. Bis zum Absenden der Bestellung kann der Besteller alle eingegebenen Daten über die Schaltfläche „zurück“ im Browserfenster ändern oder den Vorgang durch Schließen des Browserfensters abbrechen.
4. Nach Eingang der Bestellung sendet der Lieferant dem Besteller eine Bestelleingangsbestätigung per E-Mail, in der der Gegenstand der Bestellung aufgeführt wird. Diese kann der Besteller über die Funktion „Drucken“ ausdrucken. Die Bestelleingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei dem Lieferanten eingegangen ist.
5. Der Vertrag kommt erst mit Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung der bestellten Produkte zustande. Der Lieferant kann eine Bestellung innerhalb von drei Werktagen ab Eingang der Bestellung annehmen. Hierzu genügt die Übermittlung einer Auftragsbestätigung in Textform. Nimmt der Lieferant die Bestellung innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung der Bestellung mit der Folge, dass der Besteller nicht mehr an die Bestellung gebunden ist.
6. Die in den Artikelbeschreibungen enthaltenen Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vereinbarte Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
7. Zum Vertragsabschluss stehen die deutsche, englische sowie niederländische Sprache zur Verfügung, wobei die AGB lediglich in Deutsch und Englisch verfügbar sind.
III. Preise, Versandkosten
1. Die im Kundenportal angegebenen Preise sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer und ggf. sonstige Preisbestandteile. Wenn und soweit im Einzelfall Versandkosten berechnet werden, sind diese in der Zusammenfassung der Bestelldaten vor Absendung der Bestellung aufgeführt.
2. Sofern der Besteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat oder die Zahlung von außerhalb der EU vornimmt, können weitere Kosten (z.B. für Zahlungsverkehr oder Einfuhr) anfallen, die von dem Besteller zu tragen sind.
IV. Zahlung
1. Dem Besteller stehen grundsätzlich folgende Zahlungsarten zur Verfügung:
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Zahlung auf Rechnung des Lieferanten;
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Zahlung per Bankeinzug;
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Zahlung per Vorauskasse;
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Barzahlung (nur bei Versandart Abholung);
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Zahlung mit Debit- / Kreditkarte (nur bei Versandart Abholung).
Der Lieferant behält sich vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsweisen nicht anzubieten und den Besteller auf eine oder mehrere andere der genannten Zahlungsweisen zu verweisen.
2. Falls nichts anderes in der Rechnung des Lieferanten angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen.
3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet der Lieferant Zinsen in Höhe von 9 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnet der Lieferant eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit die Leistungspflicht des Lieferanten noch nicht fällig ist. Der Lieferant ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gilt auch, wenn der Besteller mit einem erheblichen Betrag (ab 10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei der Warenkreditversicherung des Lieferanten.
5. Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller gegenüber dem Lieferanten nur zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit ihm beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass zur Lieferung vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen.
V. Lieferbedingungen, Verfügbarkeit der Produkte
1. Die Lieferverpflichtung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, insbesondere richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Lieferanten verschuldet. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit er ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, z.B. wegen Insolvenz seines Vorlieferanten, nicht beliefert wird.
2. Sofern der Besteller in der Bestellmaske des Kundenportals nicht die Versandart „Abholung“ wählt, erfolgt die Lieferung der Produkte auf dem Versandweg an die von dem Besteller bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift zu dem von dem Besteller ausgewählten Datum. Soweit nicht im Einzelfall anders ausgewiesen, sind grundsätzlich alle über das Kundenportal angebotenen Produkte am Lager verfügbar. Im Einzelfall kann es jedoch sein, dass der Lieferant Produkte bei seinen Vorlieferanten nachbestellen muss, bevor er lieferbereit ist.
3. Die Produkte werden grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefert der Lieferant verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Lieferant nach seiner Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Verpackungen werden zur Erfüllung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes nach angemessener Vorankündigung an einer von dem Lieferanten benannten Stelle an seinem Sitz zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt der Lieferant nicht.
4. Mit der Übergabe der Produkte an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Produkte, auf den Besteller über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Sofern der Besteller in der Bestellmaske des Kundenportals die Versandart „Abholung“ wählt, hat er die Produkte innerhalb einer Woche ab dem gewählten Tag abzuholen. Anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
6. Gelingt dem Lieferanten oder dem von ihm gewählten Transportunternehmen die Zustellung der bestellten Produkte nicht, trägt der Besteller die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Unmöglichkeit der Zustellung nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Lieferant ihm die Leistung rechtzeitig angekündigt hatte.
7. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, es sei denn der Besteller hat im Kundenportal die Option „Komplettlieferung“ ausgewählt, soweit für die jeweilige Bestellung verfügbar.
8. Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen den Lieferanten, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von dem Lieferanten nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien sowie Flutkatastrophen und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von dem Lieferanten verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei dem Lieferanten, oder einem Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Produkte bleiben das Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeiteten Produkte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten. Die Miteigentumsrechte des Lieferanten gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziff. 1.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Ziffn. 4 bis 6 auf den Lieferanten übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferanten verkauften Waren veräußert, so wird dem Lieferanten die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsanteile gem. vorstehender Ziff. 2 hat, wird diesem ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs des Lieferanten, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von seinem Widerrufsrecht wird der Lieferant nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferanten zu unterrichten und diesem die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
VII. Prüfbescheinigungen, Gewichte, Zolltarife
1. Voraussetzung für die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 („Zeugnisse“) ist eine Bestellung der Zeugnisse durch den Besteller. Der Lieferant ist berechtigt, solche Zeugnisse in Kopie zu übergeben.
2. Für die Gewichte ist die von dem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten vorgenommene Gewichtsermittlung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Der Lieferant ist berechtigt, die Gewichte von genormten Stahlprodukten auch ohne Wägung nach Länge und Breite und/oder theoretisch bestimmen, wobei die Maße nach anerkannten statistischen Methoden zu ermitteln sind. Der Lieferant ist ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 1/2 % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen und bei der Abrechnung ein Handelsgewicht von 8 kg/dm³ zugrunde zu legen.
3. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Produkten unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
4. Teilt der Lieferant dem Besteller für zu liefernde oder gelieferte Produkte entsprechende Zolltarifnummern mit, ist diese Angabe für den Lieferanten unverbindlich. Dasselbe gilt für Angaben zum präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung der Produkte. Verbindliche Auskünfte zu Zolltarifnummern und zum präferenziellen oder nichtpräferenziellen Ursprung können von dem Besteller bei dem zuständigen Zollamt eingeholt werden. Insoweit obliegt es dem Besteller, die korrekte Zolltarifnummer bzw. den korrekten Ursprung z.B. durch Einholung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) oder einer Verbindlichen Ursprungsauskunft (VUA) zu ermitteln.
VIII. Haftung für Mängel
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Produkte, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vereinbarten Normen, Datenblättern, Werkstoffblättern oder sonstigen technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Produkte sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Für eine bestimmte Verwendung der Produkte übernimmt der Lieferant keine Haftung. Vielmehr obliegt es dem Besteller, die Eignung der Produkte für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen.
3. Soweit das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit gemäß vorstehender Ziff. 1 aufweist, kann sich der Besteller nicht darauf berufen, dass sich das Produkt nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Besteller erwartet hat. Insoweit ist die Haftung des Bestellers nach Maßgabe des Abschnitts IX ausgeschlossen.
4. Mängel der Ware und ggf. der Prüfbescheinigungen gemäß oder entsprechend EN 10204 sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen
5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Produkte hat der Besteller die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Produkte zumindest stichprobenartig vor dem Einbau zu überprüfen und dem Lieferanten Mängel der Produkte unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Besteller es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Produkte zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z.B. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu dem Lieferanten eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Bestellers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
6. Für Vorfertigungsprozesse sowie bei Verwendung der Produkte zur Herstellung einer neuen Sache vor dem Einbau haftet der Lieferant für etwaige Aufwendungen oder Schäden des Bestellers, insbesondere für Neufertigungs- oder Wiederherstellungskosten, nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung. Dies gilt auch dann, wenn das Produkt nach der Verarbeitung durch den Besteller noch in seiner ursprünglichen Sacheigenschaft vorhanden ist.
7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Produkt liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist das Produkt bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
8. Hat der Besteller das mangelhafte Produkt gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Produkts („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
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Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage des mangelhaften Produkts und den Einbau bzw. das Anbringen eines identischen Produkts betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Lieferanten durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
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Darüberhinausgehende Kosten des Bestellers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich das verkaufte und gelieferte Produkt an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
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Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
9. Gibt der Besteller dem Lieferanten nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen das beanstandete Produkt oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
10. Soweit die von dem Besteller für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis des Produkts in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, ist der Lieferant berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts des Produkts übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt.
11. Bei Produkten, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist die Haftung des Lieferanten wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts IX dieser Bedingungen ausgeschlossen.
12. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind nach Abschnitt IX dieser Bedingungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
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Schäden, die nicht an dem Produkt selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
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Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
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Aus- und Einbaukosten, soweit das gelieferte Produkt zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in seiner ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus dem Produkt vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
IX. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant die Garantie für die Beschaffenheit für das gelieferte Produkt übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen den Lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Produkte. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
X. Information über Speicherung und Zugänglichkeit des Vertragstextes
Bei Bestellung über das Kundenportal wird der Vertragstext durch den Lieferanten in einer für den Besteller nicht direkt einsehbaren Form gespeichert. Alle Bestelldaten kann der Besteller jedoch in seinem elektronischen Kundenkonto über die Schaltfläche „Vorgänge“ => „Aufträge“ und / oder „Lieferungen“ in Textform einsehen sowie der Bestelleingangsbestätigung bzw. der Auftragsbestätigung entnehmen. Die AGB stehen auf www…. zum Download bereit. Diese Daten kann der Besteller selbst speichern und / oder ausdrucken.
XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten Bocholt oder der Sitz des Bestellers.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG).
3. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgebend.